BBK Nr. 8 vom Seite 341

Referentenentwurf zum CSRD-UmsG

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Das Bundesministerium der Justiz hat am den lange erwarteten Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht (CSRD-UmsG). Das Umsetzungsgesetz regelt insbesondere die §§ 289b und 289c HGB neu. Hiernach haben große Gesellschaften ab dem Jahr 2025 die Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und somit detailliert über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu informieren. Die Einzelangaben sind relativ allgemein gehalten in § 289c HGB-E kodifiziert worden. Durch einen delegierten Rechtsakt sind konkrete Angabepflichten in den ESRS ausgearbeitet worden. Diese sind deutlich detaillierter und verlangen, sofern es für das Unternehmen einschlägig und wesentlich ist, die Angabe von mehr als 1.000 Datenpunkten. Für viele der mittelständischen und i. S. des § 267 Abs. 3 HGB großen Gesellschaften sind jedoch nicht alle Angaben einschlägig. Bspw. haben beratende Branchen regelmäßig wenig Berührungspunkte mit Meeresressourcen oder der Kreislaufwirtschaft. Hierfür ist jedoch im ersten Schritt eine Analyse darüber notwendig, welche Regelungen der ESRS für das Unternehmen angabepflichtig sind.

Der Nachhaltigkeitsbericht ist als eigener Abschnitt Bestandteil des Lageberichts und prüfungspflichtig. Von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden nach derzeitiger Schätzung des BMJ insgesamt rund 13.000 deutsche Unternehmen betroffen sein. Professor Dr. Christian Hanke beschreibt ab der die neue Pflichtenlage nach dem CSRD-UmsG. Auf die detaillierten Regelungen der ESRS geht Professor Dr. Christian Hanke in einem weiteren Beitrag, der in Kürze in der BBK veröffentlicht wird, ausführlich ein.

Wichtig zu wissen: Sind von der Neuerung nur große Gesellschaften betroffen? Bezogen auf die gesetzliche Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist das richtig. Allerdings haben die Regelungen gezeigt, dass auch Angaben zur Wertschöpfungskette zu erfolgen haben. Das bedeutet, dass die großen Gesellschaften auch von vor- oder nachgelagerten kleinen bzw. mittelgroßen Gesellschaften Nachhaltigkeitsinformationen benötigen. Des Weiteren werden auch die Kreditinstitute Informationen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von KMU erfragen, damit Investitionen in nachhaltige Geschäftsmodelle erfolgen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2024 Seite 341
NWB YAAAJ-64958