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Steuerrecht | Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten
Wendet ein Berufssoldat Rechtsanwaltskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren auf, kann er die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.
[i]Berufliche Veranlassung ist zu bejahenDer berufliche Zusammenhang ergibt sich daraus, dass ein Wehrdisziplinarverfahren nur wegen einer dienstlichen Verfehlung eingeleitet wird. Zwar kann ein Wehrdisziplinarverfahren an ein außerdienstliches Verhalten anknüpfen; der Vorwurf ist dann aber gleichwohl die sich aus dem außerdienstlichen Verhalten ergebende Verletzung einer Dienstpflicht, z. B. der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 Soldatengesetz.
Der berufliche Zusammenhang ergibt sich zudem auch aus der Vermeidung einer Disziplinarmaßnahme, die in der Regel zu einer Minderung der Dienstbezüge führt, z. B. durch Kürzung der Bezüge oder durch eine Degradierung bzw. ...