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Einkommensteuer: Vermietung und Verpachtung von Luxuswohnungen
Leitsatz
Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 m2 besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose gibt.
An den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit und den diesbezüglichen Ausnahmen, insbesondere bei der Vermietung eines Objekts mit mehr als 250 m2 Wohnfläche, hält der BFH auch nach der Einfügung von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 2012 fest.
Sachverhalt
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger vermieteten in den Streitjahren 2011-2014 drei Einfamilienhäuser. Die Anschaffung aller drei Objekte wurde in voller Höhe fremdfinanziert. Die Mietverhältnisse wurden jeweils unbefristet, und zwar mit den Kindern der Kläger, abgeschlossen. Die Wohnflächen betrugen zwischen 290 m2 und 332 m2. Das FA veranlagte die Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ...