BGH Beschluss v. - XII ZB 159/23

Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft bei konkludentem Vertragsschluss

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurteil vom - XII ZR 29/13, FamRZ 2016, 965).

Gesetze: § 705 BGB, § 730 BGB, § 734 BGB

Instanzenzug: OLG Celle Az: 15 UF 105/22vorgehend AG Peine Az: 20 F 23/22

Gründe

I.

1Der Antragsteller macht als mit der Nachtragsverteilung beauftragter früherer Insolvenzverwalter einen Anspruch des geschiedenen Ehemanns der Antragsgegnerin (nachfolgend: Schuldner) auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer etwaigen Ehegatteninnengesellschaft gegen die Antragsgegnerin geltend.

2Die Antragsgegnerin und der Schuldner waren verheiratet und lebten im Güterstand der Gütertrennung. Bei Eingehung der Ehe war der Schuldner alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der T. K. E. GmbH. Kurz bevor er im Jahr 2012 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen sowie - einige Monate später - über sein eigenes Vermögen stellte, gründete die Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin die T. K. A. GmbH und übernahm deren Geschäftsführung. Der Schuldner war bei dieser Gesellschaft ab dem zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.950 € zuzüglich Spesen als Verkehrsleiter angestellt. Sein Lohn wurde für die Zeit ab Juni 2014 auf monatlich 2.500 € brutto erhöht. Die Gewinne der Gesellschaft wurden ebenso wie das Gehalt der Antragsgegnerin und der Lohn des Schuldners auf ein Girokonto der Antragsgegnerin gezahlt, für das der Schuldner bis Dezember 2018 eine Kontovollmacht hatte.

3Im Dezember 2018 trennten sich die Ehegatten. Wenig später wurde der monatliche Bruttolohn des Schuldners mit Wirkung ab Februar 2019 auf 7.300 € erhöht. Ebenfalls im Februar 2019 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Im September 2019 erklärte die Antragsgegnerin die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Schuldners. Das über das Vermögen des Schuldners geführte Insolvenzverfahren wurde im Oktober 2019 aufgehoben. Im Dezember 2019 veräußerte die Antragsgegnerin die T. K. A. GmbH. Sie blieb dort aber weiterhin als Geschäftsführerin angestellt. Mit Blick auf einen möglichen Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners nach Auflösung einer etwa zwischen den Ehegatten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft mit dem Zweck des gemeinsamen Betriebs der T. K. A. GmbH ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung an und beauftrage den Antragsteller mit deren Durchführung. Dieser macht ausgehend von einem hälftigen Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners einen Teilanspruch in Höhe der Hälfte des Eigenkapitals der GmbH von 826.423,37 € gegen die Antragsgegnerin geltend.

4Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

5Die Rechtsbeschwerde, an deren Zulassung durch das Oberlandesgericht der Senat nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden ist, hat keinen Erfolg.

61. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine Ehegatteninnengesellschaft sei zwischen der Antragsgegnerin und dem Schuldner nicht zustande gekommen. Zwar sei davon auszugehen, dass die Ehegatten das von der GmbH betriebene Unternehmen gemeinsam mit erheblichem beiderseitigen Einsatz aufgebaut hätten. Der Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin und der Schuldner ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis begründet hätten, denn dem Schuldner sei keine adäquate Vergütung für die von ihm aufgrund des Arbeitsvertrags für die GmbH erbrachten Leistungen gezahlt worden. Von einem Zusammenschluss der Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft sei aber deshalb nicht auszugehen, weil die Antragsgegnerin und der Schuldner nicht die Vorstellung gehabt hätten, dass über die GmbH gebildetes Vermögen ihnen beiden habe zustehen sollen und nicht nur der Antragsgegnerin als der formal Berechtigten. Die Gewinne der Gesellschaft und das Geschäftsführergehalt der Antragsgegnerin seien zwar auf deren Girokonto geflossen, für das der Schuldner eine Kontovollmacht besessen habe, so dass diesem die Erträge aus der Gesellschaft in gleicher Weise zur Verfügung gestanden hätten wie der Antragsgegnerin. Die Möglichkeit, auf diese Beträge zuzugreifen, sei dem Schuldner aber nur im Rahmen der gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft eröffnet gewesen. Für eine derartige Teilhabe des Schuldners an den Erträgen der Gesellschaft hätte es der Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft indes nicht bedurft. Auch könne hierin noch kein über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehender gemeinsamer Zweck gesehen werden. Für eine Vorstellung der Antragsgegnerin und des Schuldners bei Gründung der GmbH, dass das mit der Gesellschaft der Antragsgegnerin aufgebaute Vermögen auch im Fall eines späteren Scheiterns der Ehe und der damit einhergehenden Beendigung der Zusammenarbeit ihnen beiden gleichermaßen zustehen solle, habe der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte mit der erforderlichen Substanz dargetan.

7Einem auf Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten Rechtsbindungswillen der Antragsgegnerin und des Schuldners stehe schließlich auch der Gesichtspunkt einer haftungsgünstigen Vermögensverteilung entgegen. Hiernach sei für die Auslegung des Erklärungsverhaltens von Ehegatten maßgeblich, ob eine formal-dingliche Alleinberechtigung des einen Ehegatten von dem anderen bewusst akzeptiert worden sei, um das Vermögen im Falle einer Insolvenz vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. So liege der Fall hier. Die von den Ehegatten getroffene Wahl der rechtlichen Gestaltung ihrer Zusammenarbeit sei erkennbar vom Bestreben getragen gewesen, etwaige Haftungsmassen den Insolvenzgläubigern des Schuldners vorzuenthalten. Diesem Ziel wäre es aber zuwidergelaufen, wenn sich die Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft zusammengeschlossen hätten. Denn sie hätten hierdurch den mit der Gründung der GmbH durch die Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin bezweckten Schutz des gemeinsam geschaffenen, in der GmbH verkörperten Vermögens vor den Gläubigern des Schuldners zunichtegemacht, weil mit einer Ehegatteninnengesellschaft ein pfändbarer Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners verbunden gewesen wäre, der dessen Gläubigern beziehungsweise dem Antragsteller als Insolvenzverwalter den Zugriff auf das in diesem Falle auch dem Schuldner zustehende, in der GmbH verkörperte Vermögen erlaubt hätte.

82. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

9a) Der als früherer Insolvenzverwalter für die angeordnete Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 InsO) eingesetzte Antragsteller ist befugt, den Anspruch geltend zu machen (vgl. - NJW-RR 2010, 629 Rn. 8).

10b) Das Oberlandesgericht hat eine Ehegatteninnengesellschaft zwischen der Antragsgegnerin und dem Schuldner mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint.

11aa) Die angegriffene Entscheidung geht - was die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - von zutreffenden rechtlichen Maßstäben aus.

12(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn Ehegatten ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 mwN). Für das Zustandekommen einer solchen Ehegatteninnengesellschaft durch konkludenten Vertragsschluss kommt es dabei maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit einer Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, können sich beispielsweise aus der Planung, dem Umfang und der Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 mwN und vom - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 23 mwN). Ein Zusammenschluss zu einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten ist dabei nur dann anzunehmen, wenn aus dem Verhalten der Ehegatten deren Wille deutlich wird, neben der ehelichen Gemeinschaft eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen, wobei sie sich dieser rechtlichen Einordnung nicht bewusst sein müssen (vgl. IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 und BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1115).

13Wird durch die Mitwirkung beider Ehegatten in dem von einem Ehegatten betriebenen Unternehmen Vermögen gebildet, kann für das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft insbesondere sprechen, dass die Ehegatten das Unternehmen gemeinsam aufbauen wollten, sie mithin nicht lediglich in dem von einem der Ehegatten in die Ehe eingebrachten laufenden Unternehmen zusammengearbeitet haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1128). Auch die Übernahme bedeutsamer Funktionen in dem Unternehmen durch den dinglich nicht berechtigten Ehegatten und ein erheblicher Einsatz von finanziellen Mitteln oder der eigenen Arbeitskraft durch diesen können auf den stillschweigenden Zusammenschluss der Ehegatten zu einer Innengesellschaft hindeuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 und BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1582 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1130 f.). Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit nicht überbetont werden, solange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leistet (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 249 = FamRZ 2003, 1454, 1456 mwN und vom - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 23 mwN).

14(2) Die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft darf aber nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Vielmehr gehen ausdrückliche Abreden einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Willen vor (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608 mwN). Die bloße Vereinbarung von Gütertrennung spricht allerdings nicht ohne Weiteres gegen das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1582 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1138), auch wenn mit einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch im wirtschaftlichen Ergebnis das Gegenteil dessen erreicht würde, was die Ehegatten mit der Vereinbarung von Gütertrennung bezweckten (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1138; Erbarth NZFam 2018, 1129, 1136).

15Hat ein Ehegatte im Unternehmen des anderen auf der Grundlage einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung, etwa eines Arbeitsvertrags, mitgearbeitet, richten sich dessen Ansprüche grundsätzlich nach den vertraglichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1064 mwN; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1106, 1114). Voraussetzung ist insoweit indes, dass der Tätigkeit des nicht am Unternehmen berechtigten Ehegatten ein wirksam begründetes Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, der Arbeitsvertrag mithin nicht lediglich zum Schein (§ 117 BGB) geschlossen wurde. Letzteres liegt nicht fern, wenn die tatsächlichen Verhältnisse abweichend von den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen gestaltet wurden, insbesondere die vom dinglich nicht berechtigten Ehegatten tatsächlich erbrachte Tätigkeit weit über die vertraglich vereinbarte Tätigkeit hinausging (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1114).

16(3) Gegen einen auf Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten Rechtsbindungswillen der Ehegatten kann überdies sprechen, dass die dingliche Zuordnung des Geschäftsvermögens zu nur einem der Ehegatten dem Zweck diente, gemeinsam aufgebautes oder zu schaffendes Vermögen den Gläubigern des anderen Ehegatten vorzuenthalten (sog. haftungsgünstige Vermögensverteilung; vgl. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Senatsurteil vom - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 17 mwN; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2004, 877, 878; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1133 mwN; Schiebel NJW-Spezial 2004, 343, 344; aA KG FamRZ 2017, 608, 610).

17(4) Ob im Einzelfall eine Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten der Ehegatten zustande gekommen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608). Die hierfür erforderliche Auslegung obliegt dabei dem Tatrichter und ist rechtsbeschwerderechtlich nur darauf überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965 Rn. 30 mwN).

18bb) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten der Ehegatten sowie einen mit Auflösung einer solchen Gesellschaft entstandenen, in die Insolvenzmasse fallenden Zahlungsanspruch des Schuldners rechtsfehlerfrei verneint.

19(1) Mit tragfähiger Begründung hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Ehegatten mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners bewusst die Eingehung einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung sowie die damit verbundene Teilhabe des Schuldners an dem zu erwirtschaftenden Vermögen vermieden und eine andere rechtliche Gestaltung - die unternehmerische Betätigung über eine von der Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin gegründete GmbH unter Mitwirkung des Schuldners im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - gewählt haben. Zutreffend hat es dabei ausschließlich auf die von der Antragsgegnerin und dem Schuldner ausdrücklich gewählte Rechtsgestaltung abgestellt, weil diese keinen Raum für eine daneben begründete Ehegatteninnengesellschaft lässt.

20Insbesondere liegt der vorliegende Fall insoweit anders als derjenige, der der Entscheidung des Senats vom (BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607) zugrunde lag. In dem dort entschiedenen Fall hatten die Beteiligten die tatsächlichen Verhältnisse nicht entsprechend den vereinbarten Rechtsbeziehungen gestaltet, sondern der mit geringem Gehalt in dem formal auf seine Ehefrau angemeldeten Unternehmen beschäftigte Ehemann hatte das Unternehmen tatsächlich geführt und die Ehefrau war jedenfalls zunächst einer anderen Beschäftigung nachgegangen. Demgegenüber haben die Beteiligten im vorliegenden Fall die gewählte rechtliche Konstruktion konsequent umgesetzt, indem sie mit der Gründung einer GmbH durch die Antragsgegnerin und die Mitwirkung des Schuldners im Rahmen eines nicht nur zum Schein geschlossenen Arbeitsverhältnisses bewusst eine dingliche Zuordnung getroffen haben, die eine wirtschaftliche Teilhabe des Schuldners an den erwirtschafteten Erträgen im Grundsatz ausschloss und der Annahme eines stillschweigenden Zusammenschlusses der Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft entgegensteht.

21(2) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin und der Schuldner im Güterstand der Gütertrennung lebten. Vielmehr hat es bereits nicht angenommen, dass der Schuldner nach der Vorstellung beider Ehegatten im Falle einer Scheidung an dem in der GmbH verkörperten Vermögenszuwachs teilhaben sollte, sondern zugrunde gelegt, diese hätten bewusst auf eine solche Teilhabe verzichtet, um das gemeinsam geschaffene Vermögen einem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu entziehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 17 zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

22Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht überdies einen Erfahrungssatz, wonach Ehegatten stets an mit beiderseitigem Einsatz geschaffenem Vermögen auch nach der Trennung teilhaben wollen, für die hier gegebene Situation einer bevorstehenden Insolvenz des einen Ehegatten und die daher aufgenommene unternehmerische Betätigung über eine von dem anderen Ehegatten gegründete Kapitalgesellschaft bei Mitwirkung des verschuldeten Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verneint und substantiierten Vortrag des Antragstellers zu einer etwa von den ausdrücklich begründeten Rechtsbeziehungen abweichenden konkludenten Rechtsgestaltung im Sinne einer Ehegatteninnengesellschaft vermisst.

23(3) Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, der Schuldner habe lediglich im Rahmen des gemeinsamen Lebens in der ehelichen Gemeinschaft auf das Girokonto der Antragsgegnerin zugreifen und hierüber an den Erträgen der beiderseitigen Leistungen im Unternehmen teilhaben können, fehlte es dem Schuldner - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht etwa an einer schuldrechtlichen Berechtigung gegenüber der Antragsgegnerin, über das Guthaben auf deren Girokonto zu eigenen Zwecken zu verfügen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtenen Entscheidung insoweit die naheliegende Annahme zugrunde liegt, dass mit der Erteilung der Kontovollmacht und der Duldung des Zugriffs des Schuldners auf das Kontoguthaben im Rahmen der allgemeinen Lebensführung auch die Einräumung einer schuldrechtlichen Berechtigung verbunden war, das Kontoguthaben zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse einzusetzen. Denn jedenfalls hatte der Schuldner Ansprüche auf Familienunterhalt gegenüber der Antragsgegnerin (§§ 1360 Satz 1, 1360 a Abs. 1 und 2 BGB), die Rechtsgrundlage für die Verwendung des Kontoguthabens auch zu dessen eigenen Zwecken waren. Überdies wurde auch der Lohn des Schuldners auf das Konto der Antragsgegnerin gezahlt.

24(4) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht dem Interesse der Antragsgegnerin und des Schuldners, das gemeinsam zu schaffende Vermögen dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu entziehen, maßgebliches Gewicht beigemessen und ist auf dieser Grundlage zu der nicht zu beanstandenden Annahme gelangt, dass die Ehegatten eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Ehegatteninnengesellschaft gerade nicht begründen wollten. Dabei hat es zutreffend in den Blick genommen, dass ein Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners und damit eine bei einer Ehegatteninnengesellschaft bestehende schuldrechtliche Beteiligung an der mittels der GmbH erzielten Wertschöpfung pfändbar gewesen (vgl. - juris Rn. 20) und damit nicht nur der Bestand einer Ehegatteninnengesellschaft gefährdet, sondern auch das in der GmbH verkörperte Vermögen dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt gewesen wäre.

25Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht auch nicht verkannt, dass der von den Ehegatten bezweckte Schutz des Vermögens vor den Gläubigern des Schuldners auch bei Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft hätte erreicht werden können, weil eine Ehegatteninnengesellschaft und daraus resultierende Ansprüche des Schuldners im Insolvenzverfahren nicht notwendig aufgedeckt worden wären. Es ist insoweit vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass nur durch die gewählte Rechtsgestaltung unter Vermeidung eines Zusammenschlusses der Ehegatten zu einer Ehegatteninnengesellschaft deren Ziel, das durch beiderseitigen Einsatz gebildete, in der GmbH verkörperte Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners beziehungsweise des Antragstellers als Insolvenzverwalter zu schützen, verwirklicht werden konnte.

26(5) Ebenso wenig verhilft der Rechtsbeschwerde die Rüge zum Erfolg, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass der Schuldner gegenüber seiner Ehefrau nicht habe schlechter stehen wollen als gegenüber seinen Gläubigern. Eine solche Haltung des Schuldners hat das Oberlandesgericht bereits nicht festgestellt. Es käme hierauf aber auch nicht an, weil eine derartige einseitige Erwartung des Schuldners unbeachtlich wäre und das Oberlandesgericht keine übereinstimmende Willensrichtung der Antragsgegnerin und des Schuldners dieses Inhalts festgestellt hat. Die von der Rechtsbeschwerde angestellte Überlegung verfängt aber auch deshalb nicht, weil der Schuldner aufgrund der gewählten Rechtsgestaltung wirtschaftlich bessergestellt war. Denn diese ermöglichte ihm eine Teilhabe an den von der Antragsgegnerin über die GmbH erzielten (höheren) Einkünften, während seine eigenen Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft in die Insolvenzmasse gefallen wären und damit die reale Gefahr eines Zugriffs der Gläubiger bestanden hätte.

27b) Ein Ausgleichsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheidet bereits mangels unmittelbarer Rechtsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin und dem Schuldner jenseits der allgemeinen Ehewirkungen aus. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage. Ein solcher würde sich insbesondere nicht aus einem Verstoß der Antragsgegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

28Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060324BXIIZB159.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-64817