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Überentnahmen bei mehrstöckigen Personengesellschaften
Durch § 4 Abs. 4a EStG wird der betriebliche Schuldzinsenabzug im Falle von Überentnahmen nach einem typisierten Berechnungsverfahren eingeschränkt. Hierbei kommt dem Begriff der Entnahmen, die zu einer Erhöhung der potenziellen außerbilanziellen Hinzurechnung führen, eine ebenso wichtige Bedeutung zu wie dem Begriff der Einlagen, die zu einer Minderung der potenziellen außerbilanziellen Hinzurechnung führen. Dem BFH lag hierzu ein Fall vor, in dem zum einen das Vorliegen einer Einlage im Rahmen der Übertragung eines Veräußerungsgewinns nach § 6b EStG streitig war, zum anderen auch das Vorliegen einer Entnahme unterschiedlich beurteilt wurde (, NWB OAAAJ-54955). Hierbei soll nach Ansicht der Klägerin eine konzernweise Betrachtung erfolgen, wohingegen nach Ansicht des beklagten FA eine betriebsbezogene Betrachtungsweise Anwendung findet.
Kernaussagen
Bei der Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG in mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen erfolgt eine betriebsbezogene Betrachtung. Eine Sonderregelung für Konzernstrukturen besteht nicht und ist auch nach dem Normzweck nicht erforderlich.
Entnahmen liegen in mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen nicht erst be...