Kein Nachweis der schriftlichen Vollmacht durch Telefax, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Eine Prozeßvollmacht muß dem Gericht im Original vorgelegt werden. Die Übermittlung einer Telekopie (Telefax) wahrt die nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzte Ausschlußfrist nicht (Anschluß an , BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105).
2. Ist der Bevollmächtigte nicht ausdrücklich aufgefordert worden, dem Gericht die Originalurkunde vorzulegen, kann im Hinblick auf die abweichende bisherige Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 319 BFH/NV 1996 S. 221 Nr. 8 OAAAA-95547
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