Einkommensteuer | Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für steuerbefreite PV-Anlagen (FG)
Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden (; Beschwerde anhängig, BFH-Az. III B 24/24).
Hintergrund: Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer PV-Anlage zählt) nach § 7g Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem u.a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.
Sachverhalt: Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem JStG 2022 rückwirkend zum u.a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei (s. hierzu Duscha, ).
Daraufhin machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies es auf ein zwischenzeitlich ergangenes , Rn. 19), wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien (s. hierzu auch Seifert, ).
Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln. Die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags sei unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.
Der Aussetzungsantrag hatte auch beim FG Köln keinen Erfolg:
Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist zulässig.
Es besteht kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohen.
Die Rückgängigmachung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten ist, von der zahlreiche Steuerzahlende profitieren.
Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden sind, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim BFH geführt wird.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag von Mücke, .
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
MAAAJ-64615