Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal eines Kalenderjahres im Januar des Folgejahres ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen
Leitsatz
Rechnet eine Kassenzahnärztliche Vereinigung die Resthonorare der Zahnärzte für ein Quartal jeweils zum Ende des nächsten Quartals ab und zahlt sie diese anschließend entsprechend aus, ist die Anfang Januar des folgenden Jahres für das dritte Quartal eines Kalenderjahres erbrachte Abschlußzahlung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen (Anschluß an Senatsurteil vom IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 266 BFH/NV 1995 S. 90 Nr. 12 CAAAA-95525
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