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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 28 | Energetische Sanierung: Bei Ratenzahlungen ist unklar, wann die Steuerermäßigung zu gewähren ist

Nach Auffassung des Bundesfinanzministerium kann die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gem. § 35c EStG bei mehrteiligen Maßnahmen trotz vorliegender Teilrechnungen erst beansprucht werden, wenn die Leistung vollständig durchgeführt worden ist und die steuerpflichtige Person eine Schlussrechnung erhalten hat. Unklar ist, wie bei Ratenzahlungen zu verfahren ist. Zu dieser Frage ist jetzt ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Erstrecken sich umfassende energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden über mehrere Jahre, stellt sich die Frage: Wann kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden?

In dem einschlägigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2021 heißt es hierzu: Die Steuerermäßigung ist – abweichend vom Abflussprinzip – erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wird. Das sei erst dann der Fall, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: Die Leistung muss vollständig durchgeführt worden sein. Die steuerpflichtige Person muss eine Schlussrechnung erhalten haben. Und der Rechnungsbetrag muss ...

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