Vorsteuerabzug in Kureinrichtungen
Der Vorsteuerabzug ist für Kurgemeinden von großer Bedeutung. Viele Gemeinden, die als Bade- oder Kurorte anerkannt sind, erheben Kurtaxen, Kurbeiträge, Kurabgaben oder Fremdenverkehrsabgaben von (ortsfremden) Kurgästen als Entgelt für die Möglichkeit, Leistungen ihrer Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Damit stellt sich sogleich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
Der BFH hat in gleich zwei Entscheidungen, beide besprochen von Dr. Axel Leonard, den Vorsteuerabzug näher ausgeurteilt: Zunächst hatte das FG Baden-Württemberg entschieden, dass eine Kurgemeinde, die Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe betreibt, als solche nicht unternehmerisch tätig wird. Im Revisionsverfahren hatte der BFH beim EuGH angefragt, ob die Bereitstellung einer Kuranlage auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, wenn die Einrichtung auch für nicht kurabgabepflichtige Personen jederzeit zugänglich ist. Der „Gemeinde A“) hat dies verneint. Damit war die Nachfolgeentscheidung des BFH , besprochen, vorhersehbar. Anders liegt der Fall aber, wenn die Kureinrichtungen nur von kurbeitragspflichtigen Personen benutzt werden dürfen (), besprochen . Diesen Sachverhalt wertete der BFH als Leistungsaustausch.
Prof. Dr. Peter Mann stellt eine weitere Entscheidung des BFH vor, zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Einfuhr. Dies ist ein reichlich komplexes Unterfangen. Noch komplizierter wird es, wenn die Ware vorher in die EU eingeführt wird. In diesen Fällen greift das sog. 42-Zollverfahren. Bei diesem Verfahren unter Verwendung des Verfahrenscodes 42 greift grundsätzlich eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Die Ware soll nicht im Land der Zollabfertigung mit EUSt belastet werden, wenn sie dieses Land im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sofort wieder verlässt.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 7 / 2024 Seite 1
NWB SAAAJ-64451