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Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Einfuhr
Der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist ein komplexes Unterfangen. Noch komplizierter wird es, wenn die Ware vorher in die EU eingeführt wird. In diesen Fällen greift das sog. 42-Zollverfahren. Bei diesem Verfahren unter Verwendung des Verfahrenscodes 42 greift grundsätzlich eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Der Gedanke des Gesetzgebers dabei ist, dass die Ware nicht im Land der Zollabfertigung mit EUSt belastet werden soll, wenn sie dieses Land im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sofort wieder verlässt. Die vorliegende BFH Entscheidung () verkompliziert die Abwicklung in diesen Fällen deutlich.
I. Leitsätze
Die Vorschriften für die Nacherhebung von Zoll im Sinne von Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Unionszollkodex sind sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.
Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a des Umsatzsteuergesetzes kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Identität des Erwerbers im Erwerbsmitgliedstaat feststeht. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung trägt derjenige, der sich auf...