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Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen (Gemeinde A)
Der Vorsteuerabzug ist für Kurgemeinden von großer Bedeutung. Viele Gemeinden, die als Bade- oder Kurorte anerkannt sind, erheben Kurtaxen, Kurbeiträge, Kurabgaben oder Fremdenverkehrsabgaben von (ortsfremden) Kurgästen als Entgelt für die Möglichkeit, Leistungen ihrer Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Damit stellt sich sogleich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
Zunächst hatte das FG Baden-Württemberg entschieden, dass eine Kurgemeinde, die Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe betreibt, als solche nicht unternehmerisch tätig wird. Im Revisionsverfahren hatte der BFH beim EuGH angefragt. ob die Bereitstellung einer Kuranlage auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, wenn die Einrichtung auch für nicht kurabgabepflichtige Personen jederzeit zugänglich ist. Der „Gemeinde A“) hat dies verneint. Damit war die hier zu besprechende Nachfolgeentscheidung des BFH vorhersehbar.
Anders liegt der Fall aber, wenn die Kureinrichtungen nur von kurbeitragspflichtigen Personen benutzt werden dürfen ( – vgl. Besprechung ).
I. Leitsatz
Die...