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BFH Urteil v. - V R 11/94 BStBl 1996 II S. 250

Gesetze: UStG 1973 § 4 Nr. 8UStG 1973 § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. f und jUStG 1980 § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1UStG 1980 § 27 Abs. 8

1. Die Einräumung der Rechtsposition als atypisch stiller Gesellschafter bei einer sog. Publikumsgesellschaft ist als steuerfreier Umsatz eines Gesellschaftsanteils anzusehen 2. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für Leistungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der atypisch stillen Gesellschafter

Leitsatz

1. Mit der Aufnahme atypisch stiller Gesellschafter in einer den sog. Publikumsgesellschaften gleichartigen Weise bewirkt der Inhaber des Handelsgeschäfts steuerbare Umsätze, indem er gegen Zahlung der Kapitaleinlage die Rechtsposition als stiller Gesellschafter einräumt. Diese Umsätze mit Anteilen an einer atypisch stillen Gesellschaft sind gemäß § 4 Nr. 8 UStG 1973, § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 steuerfrei (Fortführung des , BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265).

2. Steuern, die andere Unternehmer dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Zusammenhang mit der Werbung und Aufnahme der atypisch stillen Gesellschafter in Rechnung gestellt haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 Nr 1 und 2 UStG 1973, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 250
BFH/NV 1996 S. 87 Nr. 4
XAAAA-95518

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BFH, Urteil v. 14.12.1995 - V R 11/94

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