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Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen (Inselgemeinde B)
Der Vorsteuerabzug ist für Kurgemeinden von großer Bedeutung. Viele Gemeinden, die als Bade- oder Kurorte anerkannt sind, erheben Kurtaxen, Kurbeiträge, Kurabgaben oder Fremdenverkehrsabgaben von (ortsfremden) Kurgästen als Entgelt für die Möglichkeit, Leistungen ihrer Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Damit stellt sich sogleich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
Im Anschluss an den „Gemeinde A“, hat der BFH entschieden, dass eine Gemeinde bei der Erhebung der Kurtaxe nicht im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches gegenüber den Besuchern tätig wird, wenn die Kureinrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (); vgl. Besprechung ).
Anders lag der Fall bei der Inselgemeinde B. Hier durften die Kureinrichtungen nur von kurbeitragspflichtigen Personen benutzt werden. Diesen Sachverhalt wertete der BFH als Leistungsaustausch.
I. Leitsätze
Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann f...