Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchführungsbelege
Der Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom sieht u. a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre vor. Damit sollen die hohen Aufbewahrungskosten der Unternehmen reduziert und somit zum Bürokratieabbau beigetragen werden. Doch wie wirkt sich die Verkürzung der Fristen auf die Rückstellungen für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen aus?
I. Handelsrechtliche Regelung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Nach § 257 HGB sind die Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen derzeit bzw. nach dem Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) wie folgt gestaffelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB § 257 Abs. 1... | Aufzubewahrende
Unterlagen | Frist § 257
Abs. 4 HGB | Frist § 257
Abs. 4 HGB n.F. |
Nr. 1 | Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen,
Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB,
Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem
Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen | 10 Jahre | 10 Jahre |
Nr. 2 | empfangene Handelsbr... |