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Nachzahlungszinsen nach § 233a AO bei rückwirkender Rechnungsberichtigung
(AdV)
Das BVerfG hat am , entschieden, dass die Zinshöhe gemäß § 233a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2019 nicht verfassungsgemäß war. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung herbeigeführt. Die Zinshöhe hat sich deutlich von 6 % p. a. auf 1,8 % verringert. Der vorliegende Beschluss des BFH ( (AdV)) setzt sich im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für Verzinsungen von Vorsteuern für Veranlagungszeiträume vor 2019 auseinander.
I. Leitsätze
Bei summarischer Prüfung bestehen für Verzinsungszeiträume bis zum keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von §§ 233a, 238 Abs. 1 AO mit dem Unionsrecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei einer zeitlichen Verlagerung des Vorsteuerabzugs und der sich hieraus ergebenden zweifachen Anwendung von § 233a AO in Bezug auf mehrere Besteuerungszeiträume, die einerseits zum Entstehen von Erstattungs- und anderseits zum Entstehen von Nachzahlungszinsen führt, die Erstattungs- die Nachzahlungszinsen erheblich übersteigen.
II. Sachverhalt
Der Antragssteller bezog in den Jahren 2008 bis 2011 sowie 2014 steuerpflichtige Eingangsleistungen im Inland, für die er einen Vorsteuerabzu...