BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 137/24

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Instanzenzug: LG München II Az: 12 T 3665/23 PKH Beschlussvorgehend LG München II Az: 12 T 3665/23 PKH Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck Az: 1 C 666/23 Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck Az: 1 C 666/23 Beschluss

Gründe

11. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen Langenfeld, Ott, Hermanns und Britz sowie gegen die Richter Maidowski, Christ, Radtke, Wolff, Huber und Müller sind als unzulässig zu verwerfen.

2a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

3b) Das ist hier der Fall.

4aa) Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung von Präsident Harbarth, der Richterin Ott sowie der Richter Maidowski, Christ, Radtke und Wolff ergibt sich daraus, dass sie nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Eine Mitwirkung der Richterinnen Hermanns und Britz sowie der Richter Huber und Müller ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bei Eingang der Verfassungsbeschwerde bereits aus dem Amt ausgeschieden waren.

5bb) Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der Richterin Langenfeld ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf mehrere vorherige, sie betreffende Verfahren verwiesen hat, über das die abgelehnte Richterin entschieden hat. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

62. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

73. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240306.2bvr013724

Fundstelle(n):
ZAAAJ-64145