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Einkommensteuer | Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags II
(1) Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a. F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. (2) Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. (3) Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG; § 346, § 348, § 357b BGB; § 38 AO).
Das klagende Ehepaar schloss 2005 einen Darlehensvertrag mit einer Bank zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Die Darlehenszinsen waren für 20 Jahre festg...