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EuGH | Steuerpflichtigeneigenschaft bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Die Klägerin lieferte Rapsöl aus Tschechien nach Polen. Die Liefergegenstände wurden nicht an den in den Steuerunterlagen angegebenen Empfänger, sondern an andere in Polen ansässige Unternehmer geliefert, von denen einige den Empfang auf internationalen Frachtbriefen bestätigten. Obgleich der Transport nach Polen als solcher außer Frage stand, war die Finanzbehörde u. a. der Auffassung, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person geliefert worden seien. Allerdings verfügte die Finanzbehörde offenbar über Informationen, die eine entsprechende Prüfung gestattet hätten.
Der [i]Nach früherer Rechtslage (bis einschließlich 2019) war Nachweis der Steuerpflichtigen-Eigenschaft des Abnehmers auch durch die Umstände des Sachverhalts möglich EuGH verwies darauf, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung mehrwertsteuerfrei sei, wenn die materiellen Voraussetz...