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Bestimmung des Steuersatzes für eine kombinierte Schwimmbad- und Saunanutzung
Grundsätzlich ist jede Lieferung oder Dienstleistung umsatzsteuerrechtlich als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Bündel aus Einzelleistungen ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz, der einheitlich zu besteuern ist. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Der Umstand, dass die Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt allein keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Verbraucher gerade um die Verbindung beider Elemente geht. Die zutreffende Abgrenzung kann für die Ermittlung des Leistungsorts und -zeitpunkts sowie für die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen oder dem zutreffenden Steuersatz relevant sein.
I. Leitsätze
Ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna kann sich aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung da...