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FG Münster Urteil v. - 10 K 2018/18 G

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1, letzter Halbsatz; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1

Einkünfteermittlung

Zur Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen in Fällen der Weitervermietung

Leitsatz

1. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige im Eigentum Dritter stehende Immobilien anmietet, um diese weiter zu vermieten und daher lediglich als Zwischenmieter auftritt (sog. „Durchleitung” der Immobilien), steht der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nicht entgegen und begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel im Hinblick auf eine steuerliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Eigentümern bzw. Endmietern. Es entspricht dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift – Besteuerung des sog. objektivierten Gewerbeertrags –, auch „durchgeleitete” Immobilien zu erfassen.

2. Es liegt keine verfassungswidrige Belastungsungleichheit vor, soweit ein Steuerpflichtiger mit seinem Nichteigentümer-Betrieb (als Zwischenvermieter) anders als ein Eigentümer-Betrieb keine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Anspruch nehmen kann.

3. Keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt es dar, soweit die Pachtzahlungen eines Zwischenmieters gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzurechnen sind, während gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1, letzter Halbsatz GewStG Aufwendungen für „Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen”, von der Hinzurechnungsregelung ausgenommen sind, soweit „durchgeleitete” Immobilien auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (hier: dauerhafte Zurverfügungstellung von Geschäftslokalen für Einzelhändler), unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und somit – anders als bei sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechten – gerade zur Stärkung des Betriebskapitals beitragen.

Fundstelle(n):
PAAAJ-63895

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FG Münster, Urteil v. 23.06.2022 - 10 K 2018/18 G

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