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BFH Urteil v. - V R 113/92 BStBl 1996 II S. 111

Gesetze: UStG 1980 § 15 Abs. 1

1. Bei Bauvorhaben auf dem Grundstück eines Ehegatten steht der Vorsteuerabzug aus den Baurechnungen nur dem Leistungsempfänger (Auftraggeber der Bauleistungen) zu 2. Kein Vorsteuerabzug der Personengesellschaft aus Rechnungen auf den Namen eines Gesellschafters

Leitsatz

1. Waren bei Vergabe von Bauleistungen auf dem Grundstück eines Ehegatten auch der andere Ehegatte, die Ehegatten-Gemeinschaft oder eine von den Ehegatten gebildete KG tätig, ist hinsichtlich der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Abrechnung anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen (ausdrücklicher oder schlüssiger Art) mit den Bauunternehmern zu prüfen, wer Auftraggeber und damit Leistungsempfänger war (Bestätigung des , BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158).

2. Zum Vorsteuerabzug berechtigt gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1980 nur eine Rechnung, in der der Empfänger der abgerechneten Leistung angegeben ist. Eine Personengesellschaft kann aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 111
BFH/NV 1996 S. 50 Nr. 3
PAAAA-95457

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BFH, Urteil v. 05.10.1995 - V R 113/92

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