BGH Beschluss v. - 3 StR 278/23

Instanzenzug: Az: 3 StR 278/23 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 278/23 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 278/23 Beschlussvorgehend LG Osnabrück Az: 10 KLs 11/20nachgehend Az: 3 StR 278/23 Beschluss

Gründe

11. Das Landgericht Osnabrück hat den Rechtsbehelfsführer am des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Nunmehr hat der Verurteilte am eine Anhörungsrüge erhoben (§ 356a StPO). Die zulässige Rüge ist unbegründet.

22. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Weder hat der Senat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

3Im Übrigen betreffen sämtliche vom Rechtsbehelfsführer behaupteten Verfahrensmängel die Einziehungsbeteiligte und deren ordnungsgemäße Beteiligung am Verfahren. Für die Richtigkeit des gegen ihn gerichteten Schuld- und Strafausspruchs und sein eigenes rechtliches Gehör sind sie damit ohne Belang.

43. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210224B3STR278.23.1

Fundstelle(n):
ZAAAJ-63831