Online-Nachricht - Donnerstag, 28.03.2024

Umsatzsteuer | Differenzbesteuerung und innergemeinschaftlicher Erwerb für Kunstgegenstände (BFH)

Bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspricht (Nachfolgeentscheidung zum , EU:C:2023:565) (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Kunsthändler und betreibt Galerien in mehreren deutschen Städten. Im Laufe des Jahres 2014 bezog er auch Kunstgegenstände von Künstlern, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig waren. Diese Lieferungen wurden von den Künstlern in ihren Ansässigkeitsstaaten jeweils als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Der Kläger versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger machte mit einem Einspruch gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Dezember 2014 geltend, dass der Ausschluss der Differenzbesteuerung für innergemeinschaftlich steuerfrei erworbene Kunstgegenstände nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG unionsrechtswidrig ist und der Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL widerspricht. In der eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr erfasste der Kläger die Umsätze unter Anwendung der Differenzbesteuerung.

Das FG Münster legte dies mit Beschluss v. 5 K 177/16 U dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und gab anschließend der Klage statt (, EFG 2020, 408). Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Mensing vom C 264/17, EU:C:2018:968 müsse die Differenzbesteuerung auf die streitbefangenen Umsätze angewandt werden und sei die innergemeinschaftlichen Erwerbe betreffende Steuer margenmindernd als Bestandteil der Einkaufspreise zu berücksichtigen. Die sich hieraus ergebene Frage, ob die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Marge mindere oder nicht beantwortete der EuGH mit Urteil Mensing II vom C 180/22, EU:C:2023:565, dass Art. 312 und 315 sowie Art. 317 Abs. 1 MwStSystRL dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer Teil der Steuerbemessungsgrundlage ist.

Die BFH-Richter hoben die Vorentscheidung auf und verwiesen zurück an das FG:

  • Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass nach dem EuGH-Urteil Mensing II vom C 180/22, EU:C:2023:565 die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer (systemwidrig) zur Bemessungsgrundlage der Umsätze im Rahmen der Differenzbesteuerung gehört.

  • -Der nationale Gesetzgeber hat mit § 25a UStG eine Regelung getroffen, die nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Nichtanwendung der Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftliche Lieferungen an einen inländischen Wiederverkäufer ist unionsrechtswidrig. Der Senat verweist dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf den (BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz 22 ff.). Der Kläger darf daher die Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen, was zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig ist.

  • Die vom Kläger auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gezahlte Steuer ist aber nach dem EuGH-Urteil Mensing II vom C 180/22, EU:C:2023:565 Teil der Marge.

Quelle: (GR)

Fundstelle(n):
NWB DAAAJ-63792