BGH Beschluss v. - 1 StR 468/23

Gesetze: § 52 StGB, § 53 StGB, § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, § 176a Abs 1 Nr 1 StGB

Instanzenzug: LG Baden-Baden Az: 3 KLs 101 Js 17287/22 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass das Onanieren des Angeklagten vor der Nebenklägerin und das Führen ihrer Hand auf seinen entblößten erigierten Penis eine natürliche Handlungseinheit darstellen und er hierdurch sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklichte. Es hat dabei indes nicht beachtet, dass in dieser Fallkonstellation § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom (BGBl. I S. 1810) zum (vgl. , BGHR StGB § 176 Abs. 5 Konkurrenzen 1 mwN; Beschluss vom – 1 StR 292/23 Rn. 2). Allein der Umstand, dass die Begehungsformen nach neuer Rechtslage nicht mehr in einem, sondern in unterschiedlichen Straftatbeständen normiert sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn der Gesetzgeber intendierte mit der diesbezüglichen Gesetzesänderung lediglich eine übersichtlichere Gestaltung, ohne eine inhaltliche Änderung vornehmen zu wollen (BT-Drucks. 19/23707 S. 22; vgl. auch BeckOK StGB/Ziegler, 59. Edition, § 176a Rn. 20; NK-StGB/Papathanasiou, 6. Aufl., § 176 Rn. 50; anders: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 6).

3Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.

42. Der Strafausspruch bleibt von dieser den Angeklagten nicht beschwerenden und mit Blick auf § 265 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung strafschärfend berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass der Unrechtsgehalt einer wegen Gesetzeseinheit zurücktretenden Strafnorm zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, sofern diese – wie hier – gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthält ( Rn. 2 und 3 mwN), ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

53. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240124B1STR468.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-63743