BGH Beschluss v. - 3 StR 12/24

Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 30 KLs 10/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und Beleidigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schlug der Angeklagte der Nebenklägerin gegen das Auge, entkleidete die daraufhin Bewusstlose und verband mit einer Plastikschnur ihre Hände, ihre Füße sowie ihren Hals, um sie vergewaltigen zu können. Als sie das Bewusstsein erlangte, forderte er sie einschüchternd auf, leise zu sein, wenn sie überleben wolle. Er drang anal in sie ein und rief, sie sei eine „ukrainische Schlampe“; „ukrainische Schlampen“ müssten getötet werden. Ferner schlug er mit der Faust auf ihren Kopf und ihr Gesicht ein (unter II. 1. der Urteilsgründe). Im Folgenden schnitt er die Fußfesseln durch und schleppte die Geschädigte ins Badezimmer. Um sie herabzuwürdigen, schnitt er ihr die Haare mit einer Schere und rasierte ihre Haare am Hinterkopf mit einem Einwegrasierer weitgehend ab. Er bezeichnete sie erneut als Schlampe (unter II. 2.). Als sie abermals das Bewusstsein verloren hatte, nahm er ihr Mobiltelefon und ihre Geldbörse mit 50 € Bargeld an sich, um die Sachen für sich zu behalten (unter II. 3.).

32. Während die Verfahrensrüge aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, führt die Sachrüge zu einer Änderung des die Tat unter II. 1. der Urteilsgründe betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung ist aufzuheben.

5Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) tritt hinter denjenigen der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der sexuellen Handlungen mit dem Tode bedroht wird. Die qualifizierte Drohung ist dabei ein Tatmittel der sexuellen Nötigung. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn die Bedrohung einem anderen Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte (, BGHR StGB § 241 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 4 mwN). Eine solche Konstellation lag nicht vor, weil sowohl der Hinweis auf das Überleben als auch die Äußerung, „ukrainische Schlampen“ müssten getötet werden, im Zusammenhang mit der Vergewaltigung standen. Entsprechendes gilt, sofern die unter Todesdrohung ausgesprochene Aufforderung, leise zu sein, als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB gewertet wird (vgl. , NStZ-RR 2014, 139).

6Da keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, welche eine Verurteilung wegen Bedrohung tragen könnten, lässt der Senat den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

7Im Übrigen ist die konkurrenzrechtliche Beurteilung, namentlich die Annahme von drei in Tatmehrheit stehenden Taten, ohne Rechtsfehler. Das gesamte, von verschiedenen Zäsuren geprägte Geschehen stellt keine natürliche Handlungseinheit dar. Eine etwaige Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) könnte nicht zur Verklammerung der jeweils schwereren Delikte, bei der letzten Tat eines besonders schweren Falles des Diebstahls (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 6 StGB), führen (vgl. , BGHR § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4-6 mwN). Eine alle Handlungskomplexe zusammenfassende Geiselnahme ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

8b) Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Es ist nach den konkreten Umständen nicht nachzuvollziehen, ob das Landgericht die Rahmen zur Bemessung der Einzelstrafen richtig bestimmt hat. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Strafrahmen jeweils zugrunde gelegt worden sind (vgl. zu den Anforderungen etwa , NStZ 1996, 278, 279; Beschluss vom - 1 StR 10/14, NStZ 2014, 510, 511; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 92).

9Die einzigen Ausführungen hierzu gehen dahin, dass ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB nicht vorliege und das Tatbild nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweiche, dass „die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht“ würde. Die für die Tat 1 festgesetzte Einzelstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ist indes ersichtlich nicht dem Rahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen worden, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Dass es sich bei der Nennung der konkreten Vorschrift lediglich um ein Fassungsversehen handelt, ergibt sich vor dem Hintergrund der sonstigen Ausführungen zur Strafzumessung nicht.

10Zu den für die Taten 2 und 3 herangezogenen Strafrahmen verhält sich das Urteil nicht, obschon sich diese insbesondere mit Blick auf die in § 224 Abs. 1 StGB geregelten minder schweren Fälle und die besonders schweren Fälle des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB nicht von selbst erschließen (s. zu Ausnahmen , juris mwN).

11Demnach ist über die Strafbemessung erneut tatgerichtlich zu befinden. Da der Rechtsfehler die zugrundeliegenden Feststellungen nicht betrifft, können diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

12Ergänzend ist zu bemerken, dass es grundsätzlich zweckmäßig erscheint, im Falle von Tatmehrheit die für die Bestimmung von Strafrahmen sowie -höhe maßgeblichen Gesichtspunkte für jede Einzelstrafe gesondert und gegebenenfalls für alle Taten bedeutende Umstände zusammenfassend vorab darzulegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR12.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-63727