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Die gesetzliche Erbfolge
In der Praxis bestehen über das gesetzliche Erbrecht oftmals falsche Vorstellungen. Insbesondere Ehegatten gehen oftmals irrtümlich davon aus, dass sie sich bei gesetzlicher Erbfolge als Alleinerben beerben. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin und der Erkenntnis, dass auch noch andere Personen Miterben geworden sind. Michael Bisle gibt einen kurzen Überblick zur gesetzlichen Erbfolge und Hinweise für die Praxis.
Kernaussagen
Hinterlässt der Erblasser weder ein wirksames Testament noch einen wirksamen Erbvertrag, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. Danach werden ausschließlich Verwandte und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner nach dem Grad der Verwandtschaft und ungeachtet des Willens des Erblassers berücksichtigt.
In der Praxis führt die gesetzliche Erbfolge deshalb oftmals zu Problemen und Konflikten, insbesondere wenn (eigentlich unerwünschte) Miterbengemeinschaften entstehen oder Personen mangels gesetzlichem Erbrecht nicht erben (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaft).
Fazit
Die gesetzliche Erbfolge stellt für den Fall, dass der Erblasser keine (wirksame) Verfügung von Todes wegen errichtet ha...