1. Eine „Wohnung” im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG kann auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim sein, wenn die betreute Person
in ihrer persönlichen Umgebung verbleibt (im Streitfall: abgeschlossene Wohnung in einer Betreuungseinrichtung, mit der die
Mutter des Steuerpflichtigen einen Betreuungsvertrag über Pflegeleistungen geschlossen hat).
2. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine Mindestpflegedauer
von mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes erreicht (Anschluss an ).
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 285 Nr. 8 GStB 2024 S. 286 Nr. 8 FAAAJ-63479
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