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Erbschaftsteuer | Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten i. S. des § 13a Abs. 4 ErbStG (FG)
Die Anzahl der Beschäftigten i. S. des § 13a Abs. 4 ErbStG ist anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls Beschäftigter i. S. des § 13a ErbStG, auch wenn er kündigungsschutz- bzw. sozialversicherungsrechtlich ggf. kein Arbeitnehmer ist, und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. Auch geringfügig Beschäftigte sind bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten einzubeziehen. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die neben ihrer Beschäftigung im konkreten Betrieb anderweitige Beschäftigungsverhältnisse haben, und zwar unabhängig davon, mit wie vielen Stunden sie im konkreten Betrieb tätig sind und ob die Beschäftigung in einem an...