1. Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG (DDR), § 58 Abs. 3 EStG auch bei Übergang von einer nebenberuflichen zu einer hauptberuflichen Tätigkeit - 2. Entscheidung über den Abzugsbetrag nicht erst im Abrechnungsverfahren
Leitsatz
1. Den Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG (DDR) erhält auch, wer eine zuvor nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Gebäude- und Grundstückssachverständiger seit 1990 hauptberuflich ausgeübt hat.
2. Der zeitliche Umfang ist das maßgebliche Kriterium dafür, ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
3. Hat das FA gesondert über die Abzugsberechtigung entschieden, ist hierüber nicht erst nach Ergehen eines Abrechnungsbescheides zu befinden (Abgrenzung von , BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 833 BFH/NV 1995 S. 91 Nr. 12 HAAAA-95412
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