Online-Nachricht - Freitag, 22.03.2024

Verfahrensrecht | Unwirksamkeit der Regelung zur Zuständigkeit des Zentralen Kindergeldservice (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice Magdeburg durch Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 12/2022 v. ) nicht wirksam begründet worden ist (FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 13.12.023 - 16 K 16111/23; Revision anhängig, BFH-Az. III R 4/24).

Hintergrund: Für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Im Jahr 2013 wurden durch Verbundbildung die bis dato 102 örtlichen Familienkassen zu 14 regionalen Familienkassen zusammengefasst. In der Folgezeit wurden grenzüberschreitende Fälle mit Bezug zu bestimmten Staaten einzelnen Familienkassen zentral zugewiesen.

Mit Vorstandsbeschluss der BfA vom (Nr. 12/2022, veröffentlicht in den ANBA, den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit) wurde die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice gegründet. Deren Zuständigkeit umfasst nach dem Vorstandsbeschluss Personen besonderer Personengruppen, „deren Daten – und damit der gesamte Fall – besonders schützenswert sind. Dies ist z.B. gegeben, wenn eine Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht; die Daten einer Person mit einem Schutzkennzeichen zu schützen sind. Dies sind aktuell: Mitarbeiter-Sperre, Auskunftssperre, Adoptionspflege-Sperre, Melderecht-Sperre, Kind mit Behinderung.“ Eine Regelung zum Inkrafttreten der Zuständigkeitszuweisung enthält der Vorstandsbeschluss nicht. Vielmehr soll nach einer Anlage zum Beschluss der tatsächliche Vollzug in mehreren Stufen erfolgen und Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen durch gesonderte Weisungen geregelt werden.

Sachverhalt: Im Streitfall wendet sich die Klägerin gegen die Abzweigung von Kindergeld für ihren volljährigen, in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe wohnenden Sohn an den Sozialhilfeträger. Den Abzweigungsbescheid hatte die regional zuständige Familienkasse erlassen.

Während des Einspruchsverfahrens meldete sich die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice bei der Klägerin und teilte mit, aus organisatorischen Gründen habe es einen Wechsel der Zuständigkeit gegeben und sie sei fortan zuständig. Sie hat auch die Einspruchsentscheidung erlassen und war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren die beklagte Behörde.

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Regelung zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice als unbestimmt und daher nichtig und unwirksam verworfen:

  • Der Vorstandsbeschluss regelt schon nicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zuständigkeitsregelung, sondern überlässt dies internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ohne dass es eine Delegationsbefugnis gibt.

  • Ferner wird nicht klar, ob mit den „Personen“, deren Daten besonders schützenswert sind, die Kindergeldberechtigten oder die Kinder oder beide gemeint sein sollen.

  • Vor allem bleibt jedoch unklar, was mit „besonders schützenswerten Daten“ gemeint ist.

  • Die Einspruchsentscheidung ist aufzuheben, da die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für deren Erlass nicht zuständig ist. Richtiger Beklagter in der Sache selbst ist die regional zuständige Familienkasse, sodass die gegen die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice gerichtete Klage insoweit erfolglos geblieben ist.

Hinweis:

Die vom Gericht zugelassene Revision ist von der Familienkasse eingelegt worden und wird beim BFH unter dem Az. III R 4/24 geführt.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
DAAAJ-63377