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Redepflicht bei bestandsgefährdenden Entwicklungen im Rahmen der Bilanzierung von haftungsbeschränkten Unternehmen
Bei der Bilanzierung von kriselnden haftungsbeschränkten Unternehmen ist es entscheidend, ob (noch) Going-concern-Werte angesetzt werden dürfen oder eben nicht mehr – und ob eine Redepflicht im Jahresabschluss oder nur im Lagebericht besteht. Hierfür muss (spätestens) bei der Jahresabschlusserstellung geprüft werden, ob bedeutsame oder wesentliche Gefährdungen für den Fortbestand des Unternehmens vorliegen. Dies kann mit dem gesetzlich sowieso vorgeschriebenen Früherkennungssystem umfassend abgebildet werden. Da die Bestandsgefährdung zeitlich regelmäßig weit vor der Insolvenzreife eintritt, ist die Fragestellung auch für den nicht auf Krisenbewältigung spezialisierten Steuerberater von großer Bedeutung. Insbesondere stellen sich drei Fragen: 1. Darf ich noch unter der Annahme der Unternehmensfortführung bilanzieren? 2. Muss ich den Mandanten auf Solvenzrisiken hinweisen? Wann und wie? 3. Löst die Krise des Mandanten eine Redepflicht aus? Wenn ja, wo und wie? Anne Nickert und Cornelius Nickert fokussieren sich auf die letzte Frage.
Kernaussagen
Bei der Jahresabschlusserstellung von Unternehmen, die in der Krise sind bzw. in wirtschaftlichen ...