NWB Nr. 12 vom Seite 761

§ 14c UStG verstößt gegen EU-Recht!

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Neues aus dem Umsatzsteuerrecht

Im Oktober und November 2022 hat das BMF in zwei umfangreichen Schreiben Stellung zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken sowie zur Vorsteueraufteilung im Allgemeinen genommen. In Fortsetzung zu diesen Schreiben veröffentlichte das BMF nun im Februar dieses Jahres sein grundsätzliches Schreiben zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels und dessen Verhältnis zu anderen Aufteilungsschlüsseln. Darin stellt die Finanzverwaltung u. a. klar: Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Auf fasst Becker die Grundsätze des BMF-Schreibens anschaulich zusammen.

Seit dem haben Zahlungsdienstleister in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besondere umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für grenzüberschreitende Zahlungen zu erfüllen. Unionsrechtlich sind diese in der MwStSystRL geregelt. Im deutschen Umsatzsteuerrecht ergeben sich die neuen Reporting-Pflichten aus dem im Rahmen des JStG 2022 neu eingefügten § 22g UStG. Ende letzten Jahres, also kurz vor Inkrafttreten der Neuregelung, hat das BMF dann Hinweise zu deren Anwendung gegeben und auch eine Fristverlängerung für die erste einzureichende Meldung gewährt. Klein gibt auf einen Überblick über die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens.

Auf eine für die Praxis wegweisende und für eine Vielzahl von Fallgestaltungen bedeutsame Entscheidung des FG Köln macht Streit auf aufmerksam: § 14c UStG verstößt gegen EU-Recht! Denn – so führt das Finanzgericht aus – ohne Steuergefährdung und bei Gutgläubigkeit liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor. Schon im Dezember 2022 hatte der EuGH in einem österreichischen Fall entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (s. dazu ). In „Endverbraucherfällen“ will das BMF die Aussagen dieser EuGH-Entscheidung nun anwenden, wie einem Ende Februar veröffentlichten BMF-Schreiben zu entnehmen ist. – Da gegen das Urteil des FG Köln inzwischen eine Revision vor dem BFH anhängig und auch der EuGH mit zwei neuen Vorabentscheidungsersuchen in der Sache befasst ist, gilt es, die Rechtsprechung im Blick zu behalten.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 761
NAAAJ-63096