Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im Besteuerungszeitraum 1986 bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zuzahlungen im Hinblick auf ein Zwischenmietverhältnis ohne konkrete Zusage im Einzelfall nicht gerechtfertigt
Leitsatz
Auf der Grundlage der im Veranlagungszeitraum 1986 maßgeblichen Verwaltungsregelungen zur Behandlung von Zahlungen des Eigentümers im Hinblick auf das Zwischenmietverhältnis kommt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 754 BFH/NV 1995 S. 73 Nr. 10 FAAAA-95375
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