Bewertung | Anpassung des Bodenrichtwerts an die rechtlich zulässige Geschossflächenzahl (FG)
Ein Bodenrichtwert, für den der Gutachterausschuss eine Geschossflächenzahl angegeben hat, kann im Rahmen einer Bedarfsbewertung nach den § 189 BewG und § 179 BewG nur dann an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende Geschossflächenzahl angepasst werden, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch tatsächlich mit dieser Geschossflächenzahl rechtlich zulässig hätte bebaut werden können (; Revision zugelassen)
Sachverhalt: A und B waren Miteigentümer eines Grundstücks zu je ½. Das streitgegenständliche Grundstück wurde im Jahr 1952 mit einer damals zulässigen GFZ von 0,65 bebaut. Nach Änderung des Bebauungsplans in 2012 ist nur mehr eine Bebauung mit einer GFZ von höchstens 0,4 rechtlich zulässig. Die beiden Kläger erhielten von A und B jeweils ¼ des streitgegenständlichen Objekts im Wege der Schenkung. Für Zwecke der Schenkungsteuer wurde im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit festgestellt und den Klägern zugerechnet. Die Wertermittlung erfolgte gem. § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG unter Anwendung des Sachwertverfahrens nach den §§ 189 ff BewG.
Den Bodenwert ermittelte das FA, indem es den vom GAA veröffentlichten BRW und einer wertrelevanten GFZ von 0,5 mit der Grundstücksfläche multiplizierte. Da das Grundstück am Stichtag tatsächlich mit einer GFZ von 0,65 bebaut war, rechnete das FA den BRW unter Anwendung der vom GAA zur Verfügung gestellten Umrechnungskoeffizienten den BRW um.
Die Kläger führten im weiteren Verfahren aus, dass der Feststellung des Bodenwerts des Grundstücks ein niedriger BRW zugrunde zu legen ist. Auf dem Grundstück sei lediglich eine GFZ von 0,4 rechtlich möglich und ergebe sich ebenfalls aus dem Bebauungsplan. Die Rechtsauffassung des FA, dass hinsichtlich der Ermittlung des Bodenwerts auf die Bestandsbebauung abzustellen sei, entspreche weder der gesetzlichen Regelung in § 179 BewG noch der Richtlinienregelung in R B 179.2 Abs. 2 ERbStR.
Die Richter des FG Münster gaben der Klage statt und führten u.a. hierzu aus:
Im Sachwertverfahren ist als Bodenwert der Wert des (fiktiv) unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG anzusetzen.
Zu Unrecht hat das FA zur Ermittlung des Bodenwerts den vom GAA ermittelten BRW an die auf dem Grundstück am Bewertungsstichtag tatsächlich verwirklichte GFZ von 0,65 statt an die am Bewertungsstichtag rechtlich mögliche GFZ von 0,4 angepasst.
Der Bodenrichtwert kann nicht auf die am Bewertungsstichtag auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichte Bebauung mit einer höheren Geschossflächenzahl angepasst werden, selbst wenn diese Bebauung Bestandsschutz genießt.
Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall war der vom GAA ermittelte BRW bei einer GFZ von 0,5 nach Ansicht des Senats auf die auf dem Grundstück am Bewertungsstichtag rechtlich zulässige GFZ von 0,4 anzupassen. Nach den Vorgaben des bereits im Jahr 2012 in Kraft getretenen Bebauungsplans konnte das streitgegenständliche Grundstück am Bewertungsstichtag höchstens mit einer GFZ von 0,4 bebaut werden
Quelle: (GR)
Fundstelle(n):
JAAAJ-63015