Grunderwerbsteuerliches Entgelt bei Kaufpreiszahlung vor Übereignung und Übergabe des Grundstücks
Leitsatz
1. Leistungen aus einem Grundstückskaufvertrag sind gemäß § 322 Abs. 1 BGB Zug um Zug auszutauschen. § 12 Abs. 3 BewG erfaßt daher im Bereich der Grunderwerbsteuer nur solche Fälle, in denen der Grundstücksverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt hat und trotzdem vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers zinslos hinausgeschoben wird (Bestätigung des Senatsurteils vom II R 103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427).
2. ,,Verzichtet'' der Käufer eines Grundstücks im Kaufvertrag auf das ihm durch die §§ 320, 322 BGB gewährte Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Übereignung und Übergabe des Grundstücks) erbringen zu müssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewährt er dem Verkäufer einen als Entgelt i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG anzusehenden geldwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 69 BFH/NV 1995 S. 22 Nr. 3 AAAAA-95342
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