Auch ein ,,Jahreszahler'' nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG muß dem FA spätestens bis zum 10. April eines Kalenderjahres mitteilen, daß er den Durchschnittsatz gem. § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge in Anspruch nehmen will
Leitsatz
Ein von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreiter Unternehmer muß dem FA gemäß § 23a Abs. 3 Satz 1 UStG 1980 spätestens bis zum 10. April eines Kalenderjahres erklären, daß er zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge den Durchschnittsatz gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 in Anspruch nehmen will.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 567 BFH/NV 1995 S. 70 Nr. 9 PAAAA-95295
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