1. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten Rechts ist keine Ausübung öffentlicher Gewalt - 2. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG setzt weder Beförderungsverträge noch die Übereinstimmung von Leistungsempfänger und beförderter Personen voraus
Leitsatz
Die selbständige und nachhaltige Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (hier: Betrieb einer Rettungswache gemäß § 7 Abs. 1 RettG vom , GVBl NW 1974, 1481) durch (beliehene) Unternehmer des privaten Rechts mit Hilfe entgeltlicher Leistungen ist steuerbar und keine Ausübung öffentlicher Gewalt.
§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG 1980 verlangt weder, daß die Beförderungen aufgrund von Beförderungsverträgen erbracht werden noch daß der Empfänger der umsatzsteuerlichen Leistung und die beförderte Person identisch sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 559 BFH/NV 1995 S. 61 Nr. 8 LAAAA-95292
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