Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung
41. Aufl. 2024
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Teil F: Rechnungswesen
I. Grundbegriffe
Buchführung, Buchführungspflicht
„Buchführung“ bedeutet das zahlenmäßige Erfassen von Geschäftsvorfällen und des Betriebsvermögens. Die Buchführung schließt mit einer Bilanz und einer GuV-Rechnung ab.
Die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erfordert grds. lediglich die Aufzeichnungen über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (darüber hinaus müssen Verzeichnisse – vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG – geführt werden).
Die Verpflichtung zur Buchführung und zur Bilanzierung ergibt sich aus den §§ 238 ff. HGB und darüber hinaus aus den §§ 140 und 141 AO.
Danach sind buchführungspflichtig:
Nach Handelsrecht (§ 238 HGB):
Kaufleute i. S. der §§ 1–3, 5 und 6 HGB, außer:
Gewerbetreibende, deren Betrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und
Einzelkaufleute, die gem. § 241a HGB von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit sind.
Freiberufler sind weder nach HGB noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig. Sie können ab...