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Behandlung der „Vermittlung“ von herrenlosen Tieren aus dem Ausland
In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Beschaffung von Tieren, die in Not geraten sind, aus dem Ausland. Der BFH klärt in seinem Beschluss verschiedene Rechtsprobleme, die in einem solchen Sachverhalt auftreten. Es geht im Wesentlichen um die Fragen, ob die sog. Vermittlung der Tiere eine Lieferung ist und ob diese dann mit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Der ermäßigte Steuersatz ergibt sich dabei aus § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, da ein Zweckbetrieb vorliegt.
I. Leitsatz
Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sind, kann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere einerseits und die von gewerblichen Tierhändlern, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehandelten Tiere andererseits nicht gleichartig sind (und daher kein Wettbewerb besteht).
II. Sachverhalt
Kläger in dem Rechtsstreit ist ein gemeinnütziger Tierschutz-Verein. Die Satzung sieht u. a. vor, dass er „in Not geratene Tiere in gute Hände“ vermittelt und „Hilfestellung bei der Vermittlung von ausländischen Tieren ins Inland“ gibt. Der Zweck wird durch einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtliche Helfer...