Online-Nachricht - Freitag, 15.03.2024

Einkommensteuer/Insolvenzrecht | Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit (FG)

Die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Steuer ist keine Masseverbindlichkeit, wenn die Beschlagnahme vor und die Versteigerung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 6/24).

Sachverhalt: Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden. Das Finanzamt hatte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Steuerschulden eine Zwangshypothek auf eine Eigentumswohnung des Insolvenzschuldners eintragen lassen und die Zwangsversteigerung beantragt, welche das Amtsgericht angeordnet hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss veräußert.

Das Finanzamt ermittelte aus der Zwangsversteigerung einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG und setzte hierauf gegenüber dem Kläger Einkommensteuer fest, da es sich um eine Masseverbindlichkeit handele. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass eine Zwangsversteigerung nur dann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG darstelle, wenn der Grundstückseigentümer die Versteigerung durch Zahlung abwenden könne. Dies sei vorliegend wegen des Insolvenzverfahrens aber nicht der Fall. Darüber hinaus liege keine Masseverbindlichkeit vor, weil der Kläger weder die Verwertung der Immobilie betrieben habe, noch an der Verteilung des Veräußerungserlöses beteiligt gewesen sei.

Der 10. Senat des FG Münster gab der Klage statt:

  • Offen bleiben kann, ob die Zwangsversteigerung im Streitfall tatsächlich den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt. Jedenfalls handelt es sich bei der Einkommensteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit.

  • Dies folgt daraus, dass die Zwangsvollstreckung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden ist. Bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der Zwangsversteigerung ist es zur Beschlagnahme des Grundstücks gekommen (s. auch ).

  • Anders als im Fall, in dem die Zwangsversteigerung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wird, hat der Kläger als Insolvenzverwalter von vornherein keine Möglichkeit gehabt, das beschlagnahmte Grundstück noch selbst zu verwerten, etwa durch eine freihändige Veräußerung.

Hinweise:

Mit seiner Entscheidung grenzt sich das FG von einem aktuelleren ab. Dort war die Zwangsversteigerung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. IX R 6/24 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter März 2024 (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAJ-61685