Online-Nachricht - Donnerstag, 14.03.2024

Rechnungslegung | Kommunale Unternehmen: Verabschiedete Fassung des 3. NKFWG NRW (IDW)

Mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG) gelten künftig für kommunale Unternehmen nicht mehr generell die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Das Gesetz wurde am vom Landtag NRW beschlossen. Hierauf weist das IDW aktuell hin.

Zum Referentenentwurf hatte das IDW Stellung genommen (vgl. Meldung des IDW v. 4.12.2023). In der nun verabschiedeten Fassung haben sich verglichen mit dem Referentenentwurf vor allem folgende Änderungen ergeben:

  • Für Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) wird nicht nur auf die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften für alle Kaufleute, sondern auf die Vorschriften für Kapitalgesellschaften verwiesen.

  • Während das Gesetz ansonsten rückwirkend zum in Kraft tritt, gilt der neu eingefügte § 102 Abs. 2 Satz 2 GO-E (Einführung der Rotationspflicht) erst für Beauftragungen zur Abschlussprüfung, die nach Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden.

Auch in der verabschiedeten Fassung verbleiben weiterhin Zweifelsfragen. Während z.B. nach der Gesetzesbegründung Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts künftig verpflichtet sein sollen, größenabhängig einen Lagebericht aufzustellen, verlangt der Gesetzeswortlaut selbst lediglich die Aufstellung eines Jahresabschlusses (§ 114a Abs. 10 GO-E, § 22 Abs. 1 KUV-E, § 21 Abs. 1 EigVO-E).

Hinweis:

Das IDW hat folgende relevante Unterlagen und Links zum Thema zusammengetragen:

Quelle: IDW online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAJ-61605