Online-Nachricht - Donnerstag, 14.03.2024

Umsatzsteuer | Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage (BFH)

Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin vermietete im Streitjahr ein Haus mit zwei Wohnungen zu Wohnzwecken. Der mit der Klägerin geschlossene Mietvertrag über eine Wohnung sah vor, dass sich die Miete aus der Grundmiete, den "kalten" Betriebskosten sowie den Heizungsbetriebskosten zusammensetzte. Im September 2016 ließ die Klägerin als Ersatz für die bisherige Anlage eine neue Kesselanlage und Heizungsanlage für die vermieteten Wohnungen installieren.

Im November 2016 verzichtete die Klägerin gegenüber dem FA auf die Kleinunternehmerregelung und gab eine Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2016 mit einem Überschuss zu ihren Gunsten ab. Darin erklärte sie Umsätze zu 19 % aus den Energielieferungen und machte Vorsteuerbeträge für den Erwerb und die Installation der Heizungsanlage geltend. Ebenfalls für November und Dezember ergaben sich geringfügige Überschüsse aus den UStVA.

Das FA war demgegenüber der Auffassung, die Energielieferungen an die Mieter der Klägerin seien typische Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Ein Vorsteuerabzug scheide aus, weil die Klägerin ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze getätigt habe. Dementsprechend setzte das FA die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0 € fest. Während des anschließenden Klageverfahrens erließ es einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016 über ebenfalls 0,- €.

Der Klage der Vermieterin gab das überwiegend statt.

Die Richter des BFH teilten die Auffassung des FG nicht und hoben das Urteil des FG auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte:

  • Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung standen.

  • Erbringt der Unternehmer neben steuerpflichtigen Leistungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auch steuerfreie Leistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hängt das Recht zum Vorsteuerabzug unter anderem davon ab, ob zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung der hierfür erforderliche Zusammenhang besteht.

  • Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.

  • Letzteres trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.

Quelle: ; NWB Datenbank (GR)

Fundstelle(n):
ZAAAJ-61592