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Anfechtung und Aufrechnung im Insolvenzsteuerrecht
Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren unter Beachtung aktueller BFH-Entscheidungen
Das Insolvenzsteuerrecht hat sich als eigenes Rechtsgebiet zwischen Insolvenzrecht und materiellem und formellen Steuerrecht seit Jahren etabliert. Regelungen über die Anfechtung von Rechtshandlungen und über die Aufrechnung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren sind in der Insolvenzordnung geregelt. Sie haben gleichwohl unmittelbare oder mittelbare Auswirkung auf die Geltendmachung von Steueransprüchen im Insolvenzverfahren. Das Ineinandergreifen der Regelungen über die Anfechtung und die Aufrechnung soll Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sein.
Einem Insolvenzgläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung gegen den Insolvenzschuldner berechtigt war, bleibt die Aufrechnungsmöglichkeit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten.
Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten.
Im Rahmen der Zulässigkeit der Aufrechnung ist inzident die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen zu prüfen.
Eine erfolgreiche Anfechtung führt zum Aufleben bereits erloschener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
I. Einleitung
Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung b...