NWB Sanieren Nr. 3 vom Seite 57

Tiefer Einblick ins Insolvenzrecht

Ruth Sterzinger | Redakteurin | nwb-sanieren-redaktion@nwb.de

Den Anfang dieses Einblicks machen Dr. Alexander Csaki, Ferdinand Sieber und Katharina Gerdes mit ihrem Blick auf die „Vergaberechtlichen Herausforderungen in Insolvenzverfahren“ ab . Unternehmen, die ihr nach einem Vergabeverfahren beauftragtes Angebot zu knapp kalkuliert haben bzw. die sich in laufenden Verträgen mit den öffentlichen Auftraggebern nicht auf eine Vertragsanpassung einigen können, droht häufig die Insolvenz. Gleichzeitig können insolvente Unternehmen und deren Berater ihre aus der reinen Privatwirtschaft gewonnenen Verhandlungstaktiken nicht ohne Berücksichtigung der vergaberechtlichen Fallstricke einfach auf öffentliche Aufträge übertragen. Wie sollen sie also am besten vorgehen? Mit dieser Frage setzt sich der Beitrag gründlich auseinander.

Herr Prof. Dr. Matthias Loose, Mitglied des II. Senats des BFH, führt uns dann ins Insolvenzsteuerrecht ein. Als eigenes Rechtsgebiet zwischen Insolvenzrecht und materiellem bzw. formellem Steuerrecht hat sich das Insolvenzsteuerrecht seit Jahren etabliert. Das Ineinandergreifen der Regelungen über die „Anfechtung und Aufrechnung im Insolvenzsteuerrecht“ und die Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren zeigt er ab unter Beachtung aktueller BFH-Entscheidungen auf.

Einen Blick ins Ausland wirft Thorben Schmidt ab : Die „Vereinheitlichte Vermögensermittlung durch die Insolvenzverwalter in der EU“ stellt er uns anhand des Richtlinienentwurfs von EU-Parlament und Rat vom Dezember 2022 vor. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, das gesamte Vermögen des Schuldners in Besitz und Verwaltung zu nehmen und diese Vermögenswerte dann zeitnah zu verwerten. Das ist bei einem kooperativen Schuldner vielleicht leicht möglich, bei einem unkooperativen aber eher weniger – noch dazu, wenn auch Auslandsvermögen betroffen ist, über das der Insolvenzverwalter keine Kenntnis hat. Abhilfe schafft hier vielleicht in der Zukunft die neue Richtlinie.

Anne und Cornelius Nickert nehmen sich ab eines extrem wichtigen und ganz anderen Themas an: Der „Redepflicht bei bestandsgefährdenden Entwicklungen im Rahmen der Bilanzierung von haftungsbeschränkten Unternehmen“. Lassen sich aus dem Früherkennungssystem wesentliche Gefahren für den Fortbestand des Unternehmens herauslesen, so besteht auch eine wesentliche Unsicherheit bzgl. der Fortführungsannahme. Diese ist auch im Jahresabschluss und damit im Anhang anzugeben. Sofern kein Anhang erstellt wird, ist ein „unter dem Strich“-Vermerk anzubringen, da die Verpflichtung für alle Kaufleute gilt. Was aber gilt für den Steuerberater in dem Fall, wenn gar kein taugliches Früherkennungssystem vorliegt? Wie soll und muss er reagieren, wenn er erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen des Mandanten und daraus entwickelten Werte hat? Das beantwortet dieser Beitrag mit praxistauglichen Anweisungen für den Steuerberater.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
NWB Sanieren 3/2024 Seite 57
NWB AAAAJ-61583