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Mandat | Verlangen nach zusätzlicher Rechtsanwaltsvergütung
Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Rechtsanwalt über die ihm nach § 49 RVG zustehenden Gebühren hinaus zusätzliche Rechtsanwaltsvergütung auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung von seinem Mandanten verlangt und entgegennimmt, wenn er diesem aufgrund gerichtlicher Entscheidung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist (§ 121 ZPO).
Die Abrechnung von Gebühren, auf die ein Rechtsanwalt gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Wirkung der Prozesskostenhilfe) keinen Anspruch hat, erfüllt den Tatbestand des § 352 Abs. 1 StGB (Gebührenüberhebung) und ist damit unlauter (§§ 3, 3a UWG). § 352 Abs. 1 StGB hat eine preisregulierende Wirkung zum Schutz der Verbraucher und stellt damit eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) dar. Die streitgegenständliche Gebührenforderung überschreite gesetzlich festgelegte Gebühren, denn gegenüber der von ihm vertreten...