§ 103 Abs. 1 SGB X setzt nach dem Wortlaut eine zunächst rechtmäßige Leistungserbringung voraus, denn sonst wäre der Anspruch nicht "nachträglich" entfallen ( -, Rn. 20, juris).
Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch zum Wegfall kommt ( -, Rn. 32, juris).
Nach einer Exmatrikulation ohne materielle Rechtsgrundlage fortgezahlte Leistungen nach dem BAföG sind nicht sachlich kongruent und nicht gleichartig mit (der unterbliebenen Zahlung von) Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ein Erstattungsanspruch des Trägers der Leistungen zur Ausbildungsförderung gegenüber dem SGB II-Leistungsträger nach § 105 SGB X besteht in einem solchen Fall nicht.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2024 - L 3 AS 320/21
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