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Übermittlung elektronischer Dokumente durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ auftritt, ist zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet (Bezug: § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d, § 133a Abs. 2 Satz 1, § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt gem. § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach zur Verfügung steht. BStBl 2023 II S. 763