Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Gesetze: Art 19 Abs 4 GG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 13 BRAO
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 12 S 39/23 Beschlussvorgehend Az: VG 12 L 125/23 Beschluss
Gründe
11. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 35>). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; 159, 135 <147 Rn. 37>; stRspr).
2Der Umstand, dass in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen, kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 10/22, 2 BvR 11/22 -, Rn. 6).
3Auch die vom Beschwerdeführer angeführte verhältnismäßig kurze Bearbeitungsdauer seiner vorangegangenen Verfassungsbeschwerde von ungefähr neun Tagen stellt kein Indiz für eine Voreingenommenheit dar. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er im vorangegangenen Verfahren auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte (vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 28/21 -, Rn. 6).
42. Soweit er sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet, hat der Beschwerdeführer schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Annahme fehlender Postulationsfähigkeit ihn in seinen Grundrechten - insbesondere der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - verletzt.
5Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Es bedarf dazu einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 140, 229 <232>).
6Der Beschwerdeführer hätte sich hiernach eingehend mit der Vorschrift des § 13 BRAO auseinandersetzen müssen. Er konnte sich insoweit nicht auf das Vorbringen beschränken, dass ein nichtiger Verwaltungsakt nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts nicht der materiellen Bestandskraft fähig ist. Der Anwaltsgerichtshof Hessen hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid rechtskräftig abgewiesen, weil er den Widerrufsbescheid für rechtmäßig hielt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids in Rechtskraft erwachsen ist und selbst eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nunmehr unzulässig wäre (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom - 11 S 759/06 -, VBIBW 2009, S. 32 <34>; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom - 15 A 2421/12 -, KStZ 2013, S. 135 <135>).
73. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk begehrt, fehlt es an einer Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
84. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240222.1bvr031724
Fundstelle(n):
TAAAJ-61354