BBK Nr. 6 vom Seite 241

MoPeG – Was lange währt ...

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Anfang des Jahres, genauer gesagt am , ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eine der bislang größten gesellschaftsrechtlichen Reformen in Kraft getreten. Insgesamt 136 (!) Gesetze und Verordnungen wurden durch das MoPeG geändert.

Das MoPeG war dringend notwendig geworden. Denn das bis dahin geltende Personengesellschaftsrecht wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung weiterentwickelt – ohne dies jedoch gesetzlich zu verankern. Dies führte zu immer größeren Diskrepanzen. So hat der ) bereits vor mehr als 20 Jahren die GbR – entgegen der gesetzlichen Konzeption – als rechtsfähig eingestuft. Im Jahr 2008 hat der BGH darüber hinaus die Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt. Die Schere zwischen kodifiziertem Recht und Praxis war entsprechend groß.

Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass für ein grundlegendes Reformvorhaben; angefangen mit einer Expertenkommission und dem sogenannten Mauracher Entwurf, der zum Großteil Eingang in den Regierungsentwurf fand. Der Beschluss des Bundestags erfolgte im Jahr 2021. – Was lange währt ...

Grundlegende Änderungen im Zusammenhang mit dem MoPeG finden sich in der Abgabenordnung, die auf die Einzelsteuergesetze ausstrahlt und zudem besondere verfahrensrechtliche Regelungen im Kontext mit Personengesellschaften enthält. Der Kern der Änderungen betrifft die Regelungen zur GbR als Grundform der Personengesellschaften. Insbesondere die gesetzlich normierte Aufgabe des Gesamthandsprinzips und die Einführung der eingetragenen GbR führen zu zahlreichen Neuerungen.

Die hohe Relevanz für die Beratung zeigt sich anschaulich an der Eintragung von mehr als 8.000 Firmen in das neue Gesellschaftsregister für GbR seit Beginn dieses Jahres. Daniela Stephan und Benedikt Hoffmann konzentrieren sich in ihrem Beitrag ab der auf die Darstellung der maßgebenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen bei der GbR im Kontext ihrer steuerlichen Auswirkungen und schaffen einen Überblick für die Praxis. Denn der Teufel steckt im Detail, wie z. B. die Folgewirkungen der Änderung des Beschlussrechts für die steuerliche Betriebsaufspaltung und die befristete Gesamthandsfiktion im Grunderwerbsteuerrecht zeigen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2024 Seite 241
NWB GAAAJ-61302